30.
März

Uns erreichen momentan viele Anfragen wegen Mietminderungen oder Miet(nicht)zahlungen auf Grundlage des Coronagesetzes (“COVInsAG”). Hierzu nachstehend einige Hinweise:

  1. Den genauen Wortlaut des Gesetzes und seiner Begründung finden Sie hier. Die für Mietverhältnisse maßgeblichen Regelungen sind in Artikel 5 § 2 enthalten (Gesetzestext Seiten 13 und 14, Begründung Seite 36 und folgende).
  2. Lesen Sie sich die drei Artikel hierhier und hier durch.
  3. Schließungen von Gewerbe wegen Corona sind kein Grund für eine Minderung.
  4. Ausgeschlossen ist nach dem COVInsAG lediglich die Kündigung aufgrund von Mietrückständen, die in den Monaten April bis Juni 2020 entstehen und coronabedingt sind. Rückstände sind nur dann coronabedingt, wenn der Mieter sie deswegen nicht leisten kann und das glaubhaft macht. Wenn der Mieter über ausreichende Rücklagen verfügt, kann er die Miete auch bei Umsatzausfällen leisten. Die Glaubhaftmachung muß sich deshalb sowohl auf die aktuelle Einnahmesituation als auch auf das Vermögen im übrigen beziehen. Wenn es für den Mieter die Möglichkeit gibt, staatliche Hilfen zu beantragen, muß er das tun. Hätte der Mieter die Miete trotz Coronasituation zahlen können, ist die Kündigung nicht ausgeschlossen.
  5. Nicht ausgeschlossen ist der Mietrückstand selbst. Sie können also Mahnbescheid beantragen oder auf Zahlung klagen. Ebenfalls nicht ausgeschlossen sind Kündigungen aus anderen Gründen, also wegen eines Rückstands vor April 2020, wegen Eigenbedarfs oder wegen Fehlverhaltens im Haus etc.
  6. Stundungsvereinbarungen können Sie treffen. Das ist aber jeweils eine Entscheidung im Einzelfall. Hierbei gilt es abzuwägen, ob der Mieter den Rückstand perspektivisch wird nachleisten können oder ob eine ohnehin insolvenznahe Situation jetzt nur weiter aufgeschoben und der Schaden vergrößert wird. Wir empfehlen, daß Sie mit den Mietern, die insoweit an Sie herantreten, ganz individuell die Situation besprechen und eine Lösung suchen, die für Sie beide passt. Denn klar ist: auch Sie als Vermieter müssen weiterhin Ihre Verbindlichkeiten bedienen. Wir sagen ganz klar: Sie und Ihre Mieter sind Partner in einem Dauerschuldverhältnis. Wenn es geht, halten Sie zusammen und überstehen Sie die momentane Zeit so, daß Sie auch hinterher noch miteinander vertraglich verbunden bleiben wollen.
  7. Wenn Sie privat selbst wegen der Mietausfälle (oder dem Wegfall anderer Einnahmen) in Zahlungsschwierigkeiten geraten, kommt auch für Sie eine Stundung gegenüber Gläubigern in Betracht nach Artikel 5 § 1 COVInsAG). Hierzu verweise ich auf die oben genannten Beiträge, in denen das näher erläutert ist (insbesondere im letzten).

Bleiben Sie gesund!

Ihr Tobias Scheidacker
Vorstandsvorsitzender

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