Hausansichten
29.
Januar

In Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedeten. Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Hierzu werden Sie von der Finanzverwaltung im Jahr 2022 aufgefordert. Etliche Bundesländer werden das voraussichtlich in Form einer Allgemeinverfügung vornehmen. Dies bedeutet, dass Sie für diesen Fall voraussichtlich keine unmittelbare Aufforderung vom Finanzamt bekommen, sondern diese lediglich öffentlich bekanntgegeben wird. Nach derzeitigem Stand wird dies frühestens der 31.07. und spätestens der 31.10.2022 sein.

Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen (!), werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben mehrere Bundesländer inzwischen bereits Gebrauch gemacht.

Als Eigentümer eines (privat genutzten / betrieblichen / landwirtschaftlichen / forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Hierzu ist einiges an Vorbereitungen zu treffen.

Merkblatt/Übersicht Grundsteuerreform 2022 zum Download

Was können Sie bereits jetzt tun?
Sie können bereits jetzt Vorbereitungen treffen, indem Sie folgende Unterlagen und Informationen vorbereiten:

  • Angaben zur Lage wie Gemarkung, Flur, Flurstück
  • Grundstücksart, z.B. bebautes oder unbebautes Grundstück …
  • Angaben zum Eigentum
  • Angaben zur Fläche, z. B. Grundstücksfläche, Wohnfläche, sonstige Flächen
  • für land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden deutlich mehr Angaben, u.a. zu Tierbestand und Nutzung abgefragt, hierzu folgen weitere Informationen Anfang 2022, soweit dies für Sie zutrifft

Wo finden Sie diese Informationen?
Angaben wie Flurnummer etc. liegen Ihnen vermutlich bereits vor, z. B. in Form von Einheitswertbescheiden aus früheren Jahren.
Bitte prüfen Sie auch Ihre

  • Flurkarten
  • Grundbuchauszügen

Sollten die Daten nicht auffindbar sein, können Sie eine Flurkarte kostenpflichtig bei dem entsprechenden Vermessungsamt oder einen Grundbuchauszug bei Ihrem zuständigen Amtsgericht beantragen. Diesen Antrag können Sie normalerweise mündlich vor Ort oder schriftlich stellen. In jedem Bundesland besteht die Möglichkeit in das Grundbuch auf elektronischem Wege Einsicht zu nehmen. Beides, Flurkarte und Grundbuchauszug, sind kostenpflichtig.

Mit freundlicher Unterstützung von Frank Hampicke, Steuerberater

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