10.
Juni

Das Auslegen von trockener Wäsche am offenen Fenster zum Zwecke des Auslüftens stellt keinen erheblichen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer dar. Das Auslüften sei „üblich und sozialadäquat“, befand das Landgericht Karlsruhe.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) drehten sich zwischenmenschliche Querelen um das Auslegen von Bettwäsche am Fenster. In der Hausordnung ist unter dem Punkt „Gegenseitige Rücksichtnahme“ Folgendes geregelt: „Aus den Fenstern darf nichts geworfen, geschüttet oder geschüttelt werden. Auch darf dort keine Wäsche aufgehängt werden.“

Aufgeschüttelt oder nur ausgelüftet?

Ein im ersten Obergeschoss wohnendes Paar hatte zwar nicht die Gewohnheit, Gegenstände aus dem Fenster zu schütten oder zu werfen, wohl aber hängt es seit 30 Jahren Bettwäsche zum Auslüften ins geöffnete Schlafzimmerfenster. Dieses befindet sich oberhalb eines Fensters des später eingezogenen Klägers. Dieser behauptete, die Wäsche würde dabei jeweils auch „aufgeschüttelt“, und dadurch gelangten dann Staub oder lose Teile wie Haare in seine Wohnung. Das Verhalten sei schon aus hygienischen Gründen nicht zumutbar, so der Kläger.

Das Amtsgericht Freiburg wies die Klage ab. Ein Aufschütteln könne nämlich nicht bewiesen werden, und das bloße Auslegen der Bettwäsche am Fenster verstoße nicht gegen die Hausordnung. Daraufhin argumentierte der Kläger, dass selbst ohne Aufschütteln stets lose Bestandteile wie Haare oder Hautschuppen herabfallen könnten. Somit werde das eigene Lüften an dem betroffenen Fenster unmöglich gemacht, was wiederum etwaigen Schimmelbefall in der eigenen Wohnung begünstige.

Kein erheblicher Nachteil für andere

Auf die Berufung folgte ein Hinweisbeschluss (11 S 85/21) des Landgerichts Karlsruhe: Das Auslegen von trockener Wäsche am offenen Fenster zum Zwecke des Auslüftens stelle keinen erheblichen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer dar. Auch wenn sich dabei in geringem Umfang einzelne Haare oder Ähnliches lösen und – etwa bei zufälligen Windverwehungen – in das Sondereigentum des Klägers gelangen könnten, stelle dies eine geringfügige Beeinträchtigung dar und ändere an der Sozialadäquanz nichts, argumentierten die Richter. Die Berufung wurde daraufhin zurückgenommen.

Anders hätte der Sachverhalt eventuell ausgesehen, wenn feuchte Wäsche zur Trocknung aus dem Fenster gehängt wird. Dies berge eine wesentlich höhere Gefahr, andere Bewohner erheblich zu beeinträchtigen, da beim Aufhängen feuchter Wäschestücke unschöne Wasserspuren an der Hauswand entstehen könnten oder Wasser auf daruntergelegene Wohneinheiten beziehungsweise auf dort ausgelegtes Bettzeug tropfen könnten. Diese Gefahren bestünden aber beim Auslegen (trockener) Bettwäsche nicht, so die Richter.

Anna Katharina Fricke, Referentin Presse und Kommunikation Haus & Grund Deutschland

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