06.
Dezember

Wenn Haus & Grund Deutschland überhöhte Erbschaftsteuer und zu niedrige Freibeträge kritisiert, wird der Verband seitens der Politik immer wieder auf die Möglichkeit der Stundung verwiesen. Die Hürden dafür sind allerdings hoch, wie ein aktueller – rechtskräftiger – Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. März 2025 zeigt (14 V 14156/24). 

Dies gilt auch für vermietete Wohngrundstücke, die ja zumindest bei der Bewertung mit einem zehnprozentigen Abschlag privilegiert sind. Es bleibt bei der Grundregel, wonach eine Stundung nicht in Betracht kommt, wenn der Erbe beziehungsweise Beschenkte die Erbschaftsteuer aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen oder mittels Kreditfinanzierung aufbringen könnte. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt dem Erben oder Beschenkten.

Finanzgericht sah keine erhebliche Härte
Die Erbin im entschiedenen Fall machte geltend, dass sie weder kurzfristig anderes Vermögen veräußern noch einen Kredit aufnehmen könne, da die ererbten Immobilien vollständig mit Grundschulden belastet seien. Das Finanzgericht lehnte jedoch eine Stundung der Erbschaftsteuer ab, da es hier keine erhebliche Härte sah.

Erfolgloses Bemühen um einen Kredit muss glaubhaft gemacht werden
Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Fachliteratur muss der Erbe oder Beschenkte neben eigenen Mitteln und neben sonstigem erworbenen Vermögen auch solche Mittel einsetzen, die er durch die Aufnahme von Darlehen zu marktüblichen Bedingungen bei einer Bank erlangen kann. Dafür müssen erfolglose Bemühungen um eine Kreditfinanzierung glaubhaft gemacht werden. Der Erwerber muss dabei auch solche Mittel einsetzen, die er durch Aufnahme von Darlehen zu marktüblichen Bedingungen bei einem Kreditinstitut erlangen kann. Schwacher Trost: Der Erwerber muss sich bei seinen Finanzierungsbemühungen nicht auf eine Darlehensaufnahme außerhalb des regulären Kapitalmarktes, etwa bei Verwandten oder bei einem sogenannten Kredithai, verweisen lassen (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. März 2021, 3 K 3054/19 AO).


Fazit von Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik Haus & Grund Deutschland

„Auch eine Stundung bedeutet nur das Hinausschieben der Fälligkeit. Das Problem der Erbschaftsteuer ist damit aufgeschoben, aber nicht aufgehoben. Gerade die immer weniger rentable private Vermietung und immer höher werdende Anforderungen an energetische Sanierungen verhindern, dass in absehbarer Zeit die Erbschaftsteuer aus Mieterträgen erwirtschaftet werden kann. Die Anpassung der Freibeträge, die seit 2008 trotz steigender Immobilienwerte und damit steigender Erbschaftsteuer gleich hoch sind, ist längst überfällig.“

Kommentare: