31.
März

Mit dem sogenannten Solarpaket hat der Gesetzgeber 2024 neue Anreize geschaffen, um die Nutzung von Solarstrom in Gebäuden zu fördern. Neben dem bestehenden Mieterstrommodell wurde die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eingeführt. Beide Modelle bieten Eigentümern und Vermietern die Möglichkeit, den selbst erzeugten Strom im Haus wirtschaftlich zu nutzen. Doch sie unterscheiden sich in wesentlichen Punkten – hinsichtlich Vertragsgestaltung, Vergütung und Pflichten gegenüber Netzbetreibern.

In vielen Bundesländern sind Solardachpflichten bei Neubauten und umfassenden Dachsanierungen bereits Realität. Gleichzeitig geraten die wirtschaftlichen Anreize für den Bau von privaten Anlagen immer mehr unter Druck: Die bislang über 20 Jahre garantierte Einspeisevergütung wird halbjährlich geringer und immer mehr an Marktbedingungen geknüpft. So erhalten alle seit 2025 errichtete Neuanlagen bei negativen Strompreisen keine Vergütung mehr. Es ist absehbar, dass die staatliche Einspeisevergütung künftig entfallen und durch marktabhängige Preise ersetzt wird, umso mehr gewinnt die Nutzung des selbst erzeugten Solarstroms im Haus an Attraktivität.

Mieterstrom: Direkt vom Dach in die Wohnung
Bereits seit 2017 wird Solarstrom, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude erzeugt und direkt an Mieter geliefert wird, durch einen Mieterstromzuschlag nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Stromlieferung nicht über das öffentliche Netz erfolgt und die umfassende Versorgung des Mieters mit Strom auch für die Zeiten erfolgt, in denen kein Solarstrom vom Dach geliefert werden kann. Für den zusätzlich benötigten Strom muss der Eigentümer einen Zusatzstromvertrag mit einem Stromanbieter abschließen. Neu seit Mai 2024: Mieterstrom ist nun auch für gewerbliche Nutzer zulässig, etwa bei gemischt genutzten Gebäuden oder Garagenanlagen. Zudem wurde die zulässige Vertragslaufzeit der Mieterstromverträge von einem auf zwei Jahre verlängert.

Gemeinschaftsmodell: Flexibler, aber ohne extra Zuschlag
Mit § 42b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wurde ein neues Modell eingeführt: die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Es erlaubt die Versorgung mehrerer Letztverbraucher – Mieter oder Wohnungseigentümer – in einem Gebäude mit Solarstrom, ohne die volle Versorgungsverantwortung übernehmen zu müssen. Der Betreiber muss also keinen Zusatzstrom bereitstellen, wenn der Solarstrom nicht ausreicht. Mieter müssen sich wie bisher um den zusätzlich benötigten Strombezug selbst kümmern. Im Gegensatz zum Mieterstrommodell gibt es keinen gesetzlichen Förderzuschlag (Mieterstromzuschlag). Dafür können Preis und Vertragsbedingungen frei ausgehandelt werden. Auch die Zwischenspeicherung des erzeugten Stroms ist zulässig.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Verträge
Während für Mieterstromverträge die Regelungen des § 42a EnWG gelten – etwa zur Trennung von Mietvertrag und Stromvertrag oder zur Preisobergrenze von 90 Prozent des Grundversorgungstarifs –, ist das Gemeinschaftsmodell vertraglich freier gestaltbar. Eigentümer und Letztverbraucher (Mieter, Wohnungseigentümer) schließen hierzu einen Gebäudestromnutzungsvertrag nach § 42b EnWG. Wichtig sind hier Regelungen zum Strompreis, zur Aufteilung des erzeugten Stroms auf die teilnehmenden Haushalte und der Hinweis zur ergänzenden Versorgung durch externe Stromanbieter.

Anmeldung und Netzanschluss: Was müssen Eigentümer beachten?
Für beide Modelle gilt: Die Anlage und der Betreiber müssen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden – spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme. Auch Batteriespeicher sind dort meldepflichtig. Parallel dazu ist der Netzbetreiber zu informieren. Für Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung gilt ein vereinfachtes Verfahren: Reagiert der Netzbetreiber nicht innerhalb eines Monats, darf die Anlage in Betrieb genommen werden.

Wirtschaftlichkeit: Wann lohnt sich welches Modell?
Beispielrechnungen zeigen: Eine Mieterstromversorgung kann sich für Eigentümer bereits lohnen, wenn mindestens die Hälfte der Haushalte im Gebäude teilnimmt. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist vor allem deshalb interessant, weil sie mehr Flexibilität bei der Preisgestaltung erlaubt, Eigentümer keinen zusätzlichen Strom aus dem Netz beziehen müssen und zwischengespeicherter Strom vergütet wird. Durch den geringeren organisatorischen Aufwand und die freie Preisgestaltung – unabhängig vom Grundversorgungstarif und dem Peis des Zusatzstroms aus dem Netz – überwiegen die Vorteile beim Gemeinschaftsmodell. Allerdings bleibt auch die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung wie das Mieterstrommodell für die Mieter freiwillig, das heißt der Stromnutzungsvertrag kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen jederzeit beendet werden.

Zwei Modelle zur solaren Eigenversorgung im Vergleich
Merkmal Mieterstrommodell Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Gesetzliche Grundlage § 42a EnWG, § 21 EEG § 42b EnWG
Förderung nach EEG Mieterstromzuschlag, Einspeisevergütung für eingespeisten überschüssigen Strom Kein Zuschlag, aber Einspeisevergütung für eingespeisten überschüssigen Strom
Teilnehmende Mieter, Wohnungseigentümer Mieter, Wohnungseigentümer
Versorgungsverpflichtung Vollversorgung durch Eigentümer/Betreiber Keine Vollversorgung
Preisgrenze Max. 90 % des Grundversorgungstarifs Frei verhandelbar
Vertragslaufzeit Max. 2 Jahre (+ 1 Jahr Verlängerung) Max. 2 Jahre (+ 1 Jahr Verlängerung)
Speicher erlaubt? Nein Ja
Freiwilligkeit Ja Ja
Fazit Aufwendiger, da ein Zusatzstromvertrag für die Vollversorgung der Teilnehmenden abgeschlossen und der Mieterstromzuschlag beantragt werden muss Einfacher in der Organisation; birgt weniger Risiken, weil nicht mit externen Strompreisen kalkuliert werden muss

Corinna Kodim
Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik

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