12.
November

Urteil vom 22. August 2018 zum Az. VIII ZR 99/17

“Für das Bestehen der Pflicht des Vermieters, die Wohnung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und sie fortlaufend in diesem Zustand zu erhalten, ist es unerheblich, ob der Mieter die Sache tatsächlich nutzt und ihn ein Mangel daher subjektiv beeinträchtigt.”

Der Vermieter ist gemäß § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB verpflichtet, die Wohnung fortlaufend in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mieter die Wohnung tatsächlich nutzt und ihn ein Mangel daher subjektiv beeinträchtigt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 22. August 2018, VIII ZR 99/17).

Im konkreten Fall verlangte der Mieter die Instandsetzung einer defekten Gastherme sowie die Feststellung einer Mietminderung wegen dieses Mangels. Das Mietverhältnis bestand seit 2014. Der Vermieter widersprach dem Verlangen des Mieters. Er begründet dies damit, dass seit 2016 anstelle des Mieters Angehörige die Wohnung bewohnen, die auch die Miete zahlen. Der Mieter selbst sei also durch den Mangel gar nicht selber beeinträchtigt.

Das zuständige Landgericht in Frankfurt am Main folgte zunächst dem Vermieter und vertrat die Ansicht, der Klage der Mieter fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da sie die Wohnung nicht selbst bewohnen und auch die laufende Miete von einem Dritten bezahlt werde.

Die Bundesrichter sahen das anders. Sie verwiesen auf die nach § 536 Absatz 1 BGB gesetzlich eintretende Minderung. Auf eine tatsächliche Nutzung durch den Mieter komme es daher nicht an. Der betroffene Mieter habe entsprechend Instandsetzungs- und Minderungsrechte.

Eva Neumann, Referentin Presse und Kommunikation, Haus & Grund Deutschland

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