Informationen zu einer Mitgliedschaft bei uns und das Anmeldeformular finden Sie hier.
Register
Unser Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zur Registernr. VR 777 B.
Satzung
Unsere aktuelle Satzung zum Download finden Sie hier.
Haus- und Grundbesitzer-Verein Kreuzberg e.V.
- 1 Name und Sitz
Der Haus- und Grundbesitzer-Verein Kreuzberg ist die Vereinigung der Haus- und Grundbesitzer, die im Verwaltungsbezirk Kreuzberg ansässig sind oder in Berlin und Umgebung Grundeigentum besitzen.
Der Sitz des Vereins ist Berlin-Kreuzberg.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der Belange der in § 1 genannten Haus- und Grundbesitzer durch schriftliche und mündliche Beratung und Belehrung in rechtlichen, steuerlichen, technischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Haus- und Grundbesitzes.
Ein wirtschaftlicher Betrieb ist ausgeschlossen.
Der Verein betreibt keine gewerbliche wirtschaftliche Tätigkeit.
- 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Eigentümer, dessen Ehegatte, Nießbraucher oder bevollmächtigter Verwalter eines Grundstückes werden.
- 4 Anmeldung und Aufnahme zur Mitgliedschaft
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt bei der Geschäftsstelle des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages brauchen Gründe nicht angegeben zu werden.
- 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Wegfall der Voraussetzung gemäß § 3
- durch Tod, jedoch sind die Erben berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen
- bei juristischen Personen durch Auflösung
- durch freiwilligen Austritt – dieser ist dem Vorstand spätestens 6 Monate vor Ablauf des Jahres, mit dem die Mitgliedschaft ihr Ende erreichen soll, schriftlich anzuzeigen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages und etwaiger Umlagen für das laufende Geschäftsjahr wird hierdurch nicht berührt
- durch Ausschließung aus dem Verein:
a) als ausgeschlossen gilt ohne besonderen Beschluss jedes Mitglied, welches rechtskräftig mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft worden ist.
b) jedes Mitglied, das mit der Zahlung der Vereinsbeiträge für ein Jahr im Rückstand geblieben ist, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden
c) der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es sich eines unehrenhaften oder unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht hat oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins gröblich schädigt. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen ab Empfang des Ausschlussbeschlusses schriftlich bei der Geschäftsstelle unter Anführung der Gründe Beschwerde einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges. Bei allen Abstimmungen über Ausschlüsse ist derjenige, dessen Ausschließung in Frage steht, nicht stimmberechtigt. In jedem Falle des Ausschlusses bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der zur Zeit des Ausschlusses bereits fällig gewesenen Beiträge und Umlagen bestehen. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.
- 6 Beitrag
Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres oder nach der Beitrittserklärung binnen zwei Wochen nach Aufforderung für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen.
- 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- 8 Wahl des Vorstandes
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
Die Wahl kann einzeln oder als Blockwahl erfolgen.
- 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsleitung und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- 10 Vorsitzender
Der Vereinsvorsitzende führt die Geschäfte des Vereins, er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende beruft den Vorstand und die Mitgliederversammlung ein, leitet die Versammlungen und veranlasst die Ausführung der Beschlüsse des Vereins.
Der Vorsitzende erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015, eine jährliche Vergütung gem. §31 Abs.1 BGB in Höhe von 720,00€.
- 11 Schatzmeister
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Vereinsvermögen, er führt über alle Einnahmen und Ausgaben Buch und hat jährlich Rechnungsbericht zu erstatten.
- 12 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine Hauptversammlung statt, die gemäß § 13 zu beschließen hat. Im Übrigen erfolgen Mitgliederversammlungen nach Bedarf und Beschluss des Vorstandes. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Vereinsmitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die Tagesordnung muss beigefügt werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung gilt als Versammlung der Mitglieder im Sinne des Gesetzes.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
Über Satzungsänderungen kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
- 13 Befugnisse der Mitgliederversammlung
Zu den Befugnissen der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- die Wahl des Vorstandes
- die Erteilung der Entlastung des Vorstands
- die Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Verwendung des vorhandenen Vermögens
- die Wahl von zwei Kassenprüfern
- Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Mitgliedern (§ 5)
- 14 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Das Protokoll ist dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten und nach Anerkennung von dem Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.
- 15 Geschäftsjahr
Das Rechnungs- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über die Kassenführung des laufenden Geschäftsjahres zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung zu beantragen.
- 16 Auflösung
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn er entweder von dem Vorstand oder mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder gestellt wird.
Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
- 17 Datenschutzregelung
- Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein die für die Erfüllung der Vereinsaufgaben und die Durchführung der Mitgliedschaft notwendigen persönlichen Daten im gesetzlich zulässigen Umfang auf.
- Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein verarbeitet (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Löschung). Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Im Rahmen der vereinsbezogenen Aufgaben werden die Daten auch an Dritte weitergegeben (u.a. Handwerker im Rahmen der Handwerkerkooperation, Druck- und Versanddienstleister, Berater im Rahmen diesbezüglicher Anfragen von Mitgliedern, Verlag und Druckerei für Mitgliedskarten, sowie im Rahmen der Haus & Grund-Organisationsstruktur und Verbänden, etc.). Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
- Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger, den Zweck und die Dauer der Speicherung sowie der Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
- Die personenbezogenen Daten werden, soweit sie nicht zur Durchführung der Mitgliedschaft oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.