07.
Oktober

Mit dem Entwurf zur Mittelfristenergiesicherungsverordnung (EnSimiV) will die Bundesregierung technische Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich für einen Zeitraum von zwei Jahren regeln. Sie soll parallel mit der Kurzfristenergiesicherungsverordnung (EnSikuV) erlassen werden, die über sechs Monate während der Heizperiode im Winter 2022/2023 gelten sollen. Allerdings bedarf die Mittelfrist-Verordnung gemäß § 30 Absatz 4 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) der Zustimmung des Bundesrates.

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung (§ 2 EnSimiV)
Gebäudeeigentümer, deren Heizung oder Warmwasserbereitung auf dem Einsatz von Erdgas beruht, werden verpflichtet, die optimale Einstellung ihrer Heizungsanlage hinsichtlich eines effizienten Betriebes bis zum 15.09.2024 überprüfen und bestätigen zu lassen. Überdies soll geprüft werden, ob die Heizung hydraulisch abgeglichen ist, effiziente Heizungspumpen verwendet werden und inwieweit eine Dämmung von Armaturen und Rohrleitungen angezeigt ist.

Insofern sich bei der Überprüfung Optimierungsbedarf ergibt, sind zur Optimierung der Heizung regelmäßig folgende Maßnahmen notwendig:
1. Absenkung der Vorlauftemperatur und/oder Optimierung der Heizkurve bei grober Fehleinstellung,
2. Aktivierung der Nachtabsenkung oder andere, gemäß Nutzung und Umgebungstemperatur passende Absenkungen der Heizungsanlage,
3. Optimierung des Zirkulationsbetriebs der Warmwasserbereitung unter Berücksichtigung der geltenden Regelungen zum Gesundheitsschutz,
4. Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Beachtung der Legionellengefahr,
5. Absenkung der Heizgrenztemperatur (Außentemperatur), um die Heizperiode und -tage zu reduzieren.

Zur Heizungsprüfung berechtigt sind insbesondere:
1. Bezirksschornsteinfeger,
2. Handwerker des Heizungsgewerks (Installateure, Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer) und
3. Energieberater.

Hydraulischer Abgleich (§ 3 EnSimiV)
Eigentümer von Gaszentralheizungssystemen in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten werden verpflichtet bis zum 30.9.2023 das Heizungssystem hydraulisch abgleichen zu lassen. Für Wohngebäude mit sechs Wohneinheiten gilt eine Frist bis zum 15.9.2024. Ausnahmen gelten für Heizsysteme, die bereits hydraulisch abgeglichen wurden oder die innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ausgetauscht werden. Gleiches gilt, wenn das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

Schließlich benennt die Verordnung die notwendigen Planungs- und Umsetzungsleistungen für den hydraulischen Abgleich, wozu
1. die Heizlastberechnung gemäß DIN EN 12831,
2. die Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,
3. die Durchführung des hydraulischen Abgleichs selbst und
4. die Anpassung einer Außentemperatur-geführten Vorlauftemperaturregelung

gehören. Dem Gebäudeeigentümer ist die Dokumentation zum hydraulischen Abgleich zur Verfügung zu stellen.

Pumpentausch (§ 4 EnSimiV)
Gebäudeeigentümer mit Gasheizung sind dazu verpflichtet, bis zum 15.9.2024 veraltete, ineffiziente Pumpen durch effizientere Modelle zu ersetzen. Dies betrifft alle außerhalb des Heizgerätes verbauten Umwälzpumpen und Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen.

 

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