09.
November

Wer seine Grundsteuererklärung bereits abgegeben hat, dem steht der Grundsteuerbescheid ins Haus. Die Finanzämter versenden zunächst den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid. Bereits diese Bescheide gilt es, gründlich zu prüfen. Ein Einspruch ist nur innerhalb eines Monats (!) möglich. Wer das versäumt, verwirkt seine Chance auf Einspruch, denn damit wird die Bemessungsgrundlage zur Grundsteuer rechtskräftig: Der Eigentümer erhält darauf basierend den neuen Grundsteuerbescheid nebst Zahlungsaufforderung.

Gegen den Grundsteuerwertbescheid sollte, wenn er gegenüber dem Einheitswertbescheid deutlich erhöht bzw. zu hoch und/oder anderweitig unschlüssig erscheint, im Zweifel Einspruch eingelegt werden.

Haus und Grund hat ein Musterverfahren vorbereitet und sucht Fälle aus den Reihen der Mitglieder, um vors Bundesverfassungsgericht zu ziehen.

Geeignete Fälle für ein Musterverfahren müssen folgende Kriterien erfüllen:

  1. Der Fall stammt aus einem Bundesland, in dem die Grundsteuer gemäß Bundesmodell gilt;
  2. gegen den Bescheid wurde bereits Einspruch eingelegt oder die Einspruchsfrist ist noch nicht abgelaufen; und
  3. der Fall verfügt über eines der drei folgenden Merkmale:
  • der neue Grundsteuerwert weist eine erhebliche Steigerung gegenüber dem alten Einheitswert auf, wenn möglich eine Vervielfachung; oder
  • das Grundstück liegt in einem Bereich, in dem es stark unterschiedliche Bodenrichtwerte gibt oder
  • die angesetzten Mietwerte weichen stark von der ortsüblichen Miete nach oben ab.

Ihre Fälle senden Sie bitte per E-Mail unter Nennung eines Ansprechpartners in Ihrem Verein an Sibylle Barent. Sie erhalten in jedem Fall eine Information, ob Ihr Fall ausgewählt wurde oder nicht.

Wir bitten alle Mitglieder, sich bei uns im Ortsverband Kreuzberg zu melden und sich beraten zu lassen.

Kommentare: