29.
Januar

Zum 1. Januar 2024 ist das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Wie sich die staatliche Förderung beim Wechsel zu einer neuen klimafreundlicheren Heizung gestaltet, war unter anderem aufgrund des Haushaltsurteils des Bundesverfassungsgerichts lange unklar. Kurz vor Jahresende wurde die auf dem GEG basierende Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) doch noch im Umlaufverfahren des Haushaltsausschusses beschlossen – mit einigen Änderungen gegenüber der ursprünglich geplanten Förderung.

Die aktualisierten Förderrichtlinien für effiziente Gebäude bieten jetzt eine einheitliche Basisförderung von 30 Prozent der Investitionskosten beim Austausch alter fossiler Heizungen durch neue Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden. Im Rahmen der Förderrichtlinien für effiziente Gebäude wurde zudem ein Einkommensbonus in Höhe von 30 Prozent eingeführt, der sich an private Selbstnutzer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro richtet.

Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Haushaltseinkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung zugrunde gelegt, das heißt für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Haushaltseinkommen aus 2021 und 2022 ermittelt. Dieser Bonus soll den finanziellen Spielraum für energetische Sanierungsmaßnahmen erweitern und eine breitere Bevölkerungsschicht erreichen.

Bonus für schnellen Heizungstausch

Zusätzlich dazu gibt es einen Klima-Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent bis 2028, der speziell für den Austausch alter und besonders ineffizienter fossiler Heizungen oder Biomasseheizungen gedacht ist, die älter als 20 Jahre sind. Ab dem Jahr 2029 reduziert sich dieser Bonus schrittweise – um 3 Prozentpunkte alle zwei Jahre, bis er ab 1. Januar 2037 gar nicht mehr zur Verfügung steht. Für die Errichtung von Biomasseheizungen ist der Klima-Geschwindigkeitsbonus nur dann erhältlich, wenn die Biomasseheizung mit einer Solaranlage (Solarthermie beziehungsweise Photovoltaik-Anlage plus elektrische Warmwasserbereitung) oder Wärmepumpe kombiniert wird. Bisher war nur die Hybridisierungspflicht eine allgemeine Förderanforderung.

Auf die Grundförderung haben private Hauseigentümer und Vermieter, aber auch Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen Anspruch. Die zusätzlichen Maßnahmen – ihre maximale Förderung darf 70 Prozent betragen – gelten für selbst nutzende Eigentümer. Die Obergrenze der investitionsfähigen Kosten für den Heizungstausch beträgt 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus oder die erste Wohnungseinheit in einem Mehrfamilienhaus. Dementsprechend kann der maximale staatliche Zuschuss bis zu 21.000 Euro betragen. Jeweils 15.000 Euro beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für die zweite bis sechste Wohneinheit. Für jede weitere Wohneinheit jeweils liegt sie nur noch bei 8.000 Euro.

Effizienzmaßnahmen werden weiterhin gefördert

Spezifische Zuschläge wie ein 5-Prozent-Effizienzbonus für Wärmepumpen und ein Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für effiziente Biomasseheizungen, die einen Staub-Emissionsgrenzwert von maximal 2,5 mg/m3 einhalten, sind ebenfalls Teil des Programms. Darüber hinaus sind die spezifischen Investitionsmehrausgaben von wasserstofffähigen Heizungen förderfähig. Bei Hybridheizungen (zum Beispiel Gasheizung plus Wärmepumpe) ist nur der Erneuerbare- Energien-Anteil förderfähig. Fossile Heizungen werden grundsätzlich nicht mehr gefördert.

Für weitere Effizienzmaßnahmen etwa an der Gebäudehülle, Anlagentechnik oder Heizungsoptimierung können auch künftig bis zu 20 Prozent Investitionszuschuss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Dies beinhaltet 15 Prozent Grundförderung plus gegebenenfalls 5 Prozent Bonus bei Vorliegen eines im Rahmen einer geförderten Energieberatung erstellten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP). Die Förderhöchstgrenze beträgt hier 60.000 Euro pro Wohneinheit.

Maßnahmen können gekoppelt werden

Die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten für den Heizungstausch können mit denen für Effizienzmaßnahmen kombiniert werden. Liegt ein iSFP vor, darf die Gesamtsumme der förderfähigen Kosten für ein Einfamilienhaus nun 90.000 Euro pro Kalenderjahr statt wie zuvor nur 60.000 Euro pro Kalenderjahr betragen.

Ab dem Jahr 2024 wird die Förderung für den Heizungstausch von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) administriert. Aktuell arbeitet die KfW an der Entwicklung der Software für die Antragstellung. Sollte diese zum 27. Februar 2024 noch nicht zur Verfügung stehen, können Antragsteller die gewünschten Maßnahmen dennoch beginnen und nachträglich einen Förderantrag stellen. Allerdings ist eine zeitliche Befristung dieser Sonderbestimmung vorgesehen: Nur Aufträge für einen Heizungstausch, die im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. August 2024 erteilt werden, können bis zum 30. November 2024 nachträglich beantragt werden.

Astrid Zehbe, Referentin Presse und Kommunikation Haus & Grund Deutschland

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