19.
August

Rundfunkbeitrag für Nebenwohnung

Auf Antrag ist eine Befreiung möglich

In seinem Urteil vom Sommer 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Nebenwohnungen auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden können. Damit ein solcher Antrag jedoch bewilligt werden kann, müssen Inhaber von Nebenwohnungen, Ferienwohnungen, Datschen oder Gartenlauben außerhalb von Kleingartenanlagen einige Voraussetzungen erfüllen.

Pro Wohnung muss in Deutschland ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden. Wer zusätzlich zu einer Hauptwohnung auch noch eine Nebenwohnung bewohnt, muss diese ebenfalls zum Rundfunkbeitrag anmelden. Ein häufiger Irrglaube ist, dass die Nebenwohnung automatisch von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sei. Denn es gilt: Nur auf Antrag kann die Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht ausgenommen werden. Dies gilt auch für Ferienwohnungen, Datschen und Gartenlauben außerhalb von Kleingartenanlagen, sofern sie nicht an Gäste vermietet werden. Wer Nebenwohnungen vermietet, für den gelten dann die Regeln für Anbieter von Hotel- und Gästezimmern.

Antrag stellen
Ein Antrag auf Befreiung sollte am besten innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem man Inhaber einer Nebenwohnung geworden ist. Nur dann gilt die Befreiung ab dem Monat, in dem die Befreiungsvoraussetzungen eingetreten sind. Nach diesen drei Monaten gilt die Befreiung ab dem Monat der Antragstellung.

Haupt- und Nebenwohnung müssen sowohl beim Einwohnermeldeamt als auch beim Beitragsservice auf die Person gemeldet sein, die den Antrag stellt. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften hingegen können die melderechtliche Anmeldung und die Anmeldung beim Beitragsservice auf unterschiedliche Personen erfolgen. Den Antrag sollte jedoch nur die Person stellen, auf die die Nebenwohnung bereits zum Rundfunkbeitrag angemeldet ist oder noch angemeldet wird.

Nachweis erbringen
Dem Antrag auf Befreiung muss ein behördlicher Nachweis beigefügt werden, beispielsweise eine Meldebescheinigung für beide Wohnungen oder ein Zweitwohnungsteuerbescheid. Daraus muss hervorgehen, dass Haupt- und Nebenwohnung auf den Namen des Eigentümers angemeldet sind sowie das jeweilige Einzugsdatum.

Weitere ausführliche Informationen finden Sie auf www.rundfunkbeitrag.de. Hier kann der Antrag unter dem Punkt „Nebenwohnung befreien“ direkt online gestellt werden.

Anna Katharina Fricke, Referentin Presse und Kommunikation Haus & Grund Deutschland


Was gilt in Deutschland als eine Nebenwohnung?
Der Begriff Nebenwohnung entstammt dem Melderecht. Dies ist in Deutschland durch das Bundesmeldegesetz geregelt. Hierzulande kann eine Person Inhaber mehrerer Wohnungen sein. Das Melderecht sieht jedoch vor, dass eine Wohnung als die Hauptwohnung dient, die schwerpunktmäßig genutzt wird – sozusagen als Zentrum der individuellen Lebensverhältnisse. Alle weiteren Wohnungen sind demzufolge sogenannte Nebenwohnungen, unabhängig zu welchem Zweck, wie lang und häufig sie bewohnt werden. Auch ob man Eigentümer dieser Nebenwohnung ist, spielt dafür keine Rolle.

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